Dürfen Personen von einer Beerdigung ausgeschlossen werden?
Können Personen von einer Beerdigung ausgeladen werden? Was gilt es in einem solchen Fall zu tun? Ein Experte gibt Antwort.
Die Beerdigung ist der letzte Moment, um von einem Menschen Abschied zu nehmen, der uns verlassen hat. So kommen zahlreiche Verwandte, Freund*innen und Wegbegleiter*innen zur Beisetzung, um Lebewohl zu sagen.
Doch was ist, wenn unter ihnen ein Gast sein wird, der dort gar nicht erwünscht ist? Beispielsweise weil sich der/die Verstorbene noch zu Lebzeiten mit dieser Person verstritten hat. Darf dieser Mensch trotzdem teilnehmen oder haben die Angehörigen der/des Verstorbenen das Recht, diesen von der Beerdigung auszuschließen?
Rechtsfrage: Dürfen Personen von einer Beerdigung ausgeschlossen werden?
Eigentlich sollte doch niemand von einer Beerdigung ausgeschlossen werden, der/die einfach nur den Wunsch hat, der verstorbenen Person die letzte Ehre zu erweisen, oder? Doch leider gehören Streitigkeiten zum Leben dazu und so kommt es immer wieder vor, dass sich zwei Menschen zerstritten und nicht wieder versöhnt haben, bevor einer von ihnen stirbt. Nicht selten ist dann die Reue des zurückgebliebenen Streithahns groß und er/sie möchte sich wenigstens jetzt noch angemessenen von der/dem Verstorbenen verabschieden.
Wenn die Angehörigen der/des Toten die Unstimmigkeiten der beiden in den letzten Jahren mitbekommen haben, könnte es passieren, dass diese der/dem Reumütigen das Abschiednehmen am Grab verweigern. Geht das überhaupt? Lässt sich eine Person von einer Beerdigung so einfach ausschließen? BILD der FRAU hat dazu bei einem Experten nachgefragt.
Dr. Dietmar Kurze ist Fachanwalt für Erbrecht aus Berlin und auf Vorsorge- und Bestattungsrecht spezialisiert. Er erklärt den nicht ganz einfachen Sachverhalt: "Zu der Frage, ob Personen so einfach von einer Beerdigung ausgeschlossen werden können, ist es schwer, eindeutige Antworten zu geben, da in das Bestattungsrecht so viel mit hineinspielt. Jedoch lässt sich sagen, dass es generell möglich ist, Personen die Teilnahme an einer Bestattung zu verweigern."
Wie ließe sich das realisieren, den Ausschluss einer Person vorzunehmen? Dies würde durch den Totenfürsorgeberechtigten geschehen, den der/die Verstorbene jedoch bestenfalls schriftlich nachweisbar noch zu Lebzeiten benennen muss. Dies kann ein*e enge*r Angehörige*r wie die/der Partner*in sein, aber ebenso gut auch ein*e Freund*in. Es ist ratsam, den Totenfürsorgeberechtigten rechtzeitig vor dem Ableben festzulegen, wenn nicht gewollt wird, dass eine bestimmte Person auf der Beerdigung aufkreuzt.
Denn die vom Toten ernannte Person kann dafür sorgen, dass es manchen Trauernden nicht erlaubt wird, zur Beerdigung zu kommen. Nicht aber, wenn das von dem/der Totenfürsorgeberechtigten gewünscht ist. Es muss der Wille des/der Verstorbenen gewesen sein, dass der/die Ausgeschlossene nicht erscheint.
Um den Ausschluss der Person durchzusetzen, kann der/die hinterbliebene Verantwortliche versuchen, eine einstweilige Anordnung zu erwirken, die besagt, dass ein Ausschluss von der Beerdigung vorliegt. Hält sich der oder die Ausgeschlossene nicht an diese, kann vor Ort die Polizei gerufen werden. Um die Trauergäste vor dem Eingreifen der Polizei zu bewahren, rät Kurze, den Ausschluss von der Beerdigung im Vorfeld so zügig und diskret wie möglich durchzuführen. Dazu gehört auch, keine Traueranzeige zu schalten und den Ort der Beisetzung erst kurzfristig bekanntzugeben.
Einen Ausschluss von der Beerdigung zu erwirken, geht leichter, wenn die Trauerzeremonie in einer privaten Trauerhalle abgehalten wird. Diese wird gemietet, gehört einer/einem Pächter*in, der/die das Hausrecht hat und auf Wunsch der Mietenden bestimmen darf, wer in dieser Räumlichkeit zugelassen ist und wer nicht. Schwieriger wird es, wenn die Beisetzung in einer Kirche stattfindet. Da es sich um einen öffentlichen Raum handelt, ist hier die Rechtslage weitaus komplizierter.
Beerdigung: Ist es möglich, eine Ausladung für Verwandte zu erzielen?
Tatsächlich ist es sogar möglich, Verwandtschaft auszuschließen. Wichtig ist dabei nur, dass rechtzeitig ein*e Totenfürsorgeberechtigte*r benannt wird, der/die ausschließlich nach dem Willen des/der Verstorbenen zu handeln hat. "Der Wille des Verstorbenen ist immer der Maßstab", so Kurze. Kann also gut begründet werden, warum der/die Verstorbene diese oder jene Person nicht auf seiner/ihrer Beerdigung haben wollte, kann es zur einstweiligen Anordnung kommen, die festlegt, dass die besagte Person sich fernzuhalten hat.
Kurze rät dazu, sich frühzeitig genug um die Bestimmung des/der Totenfürsorgeberechtigten zu kümmern, wenn der Wunsch nach einem Ausschluss einer Person von der Beerdigung besteht. So kann diesem Willen leichter nachgekommen werden. Jedoch sollte man diese Regelung nicht im Testament festhalten. Dies liegt in der Regel noch beim Gericht und muss erst noch eröffnet werden. Vor allem sollte man sich um eine solche Festlegung kümmern, wenn man weiß, dass Konflikte im Umfeld bestehen. Für die Angehörigen, die wissen, dass sie sich im Todesfall um die Bestattung kümmern müssen und der/die Tote sich gewünscht hat, dass ein bestimmter Mensch ausgeladen wird, kann es sehr erleichternd sein, dies geregelt zu wissen.
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